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   BFH, 23.09.2004 - VII B 143/04   

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https://dejure.org/2004,15007
BFH, 23.09.2004 - VII B 143/04 (https://dejure.org/2004,15007)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2004 - VII B 143/04 (https://dejure.org/2004,15007)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2004 - VII B 143/04 (https://dejure.org/2004,15007)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater auf Grund Vermögensverfalls - Darlegung der Bedeutung einer Rechtsfrage als Zulassungsgrund einer Revision - Pflicht eines Steuerberaters zur Abgabe von Steuererklärungen - Rüge eines " Überraschungsurteils" und die Verletzung ...

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94

    Bestehen einer gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

    Auszug aus BFH, 23.09.2004 - VII B 143/04
    Die Steuerberaterkammer hatte im finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Schriftsatz vom 24. September 2003 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441) darauf hingewiesen, dass sich eine Gefährdung von Interessen der Auftraggeber auch dann nicht ausschließen lasse, wenn --wie im Streitfall-- feststehe, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig sei.
  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 23.09.2004 - VII B 143/04
    Die Steuerberaterkammer hatte im finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Schriftsatz vom 24. September 2003 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441) darauf hingewiesen, dass sich eine Gefährdung von Interessen der Auftraggeber auch dann nicht ausschließen lasse, wenn --wie im Streitfall-- feststehe, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig sei.
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 23.09.2004 - VII B 143/04
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, die nach Ansicht der Beschwerde im Streitfall gegeben ist, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus BFH, 23.09.2004 - VII B 143/04
    Die Steuerberaterkammer hatte im finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Schriftsatz vom 24. September 2003 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441) darauf hingewiesen, dass sich eine Gefährdung von Interessen der Auftraggeber auch dann nicht ausschließen lasse, wenn --wie im Streitfall-- feststehe, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig sei.
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 23.09.2004 - VII B 143/04
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, die nach Ansicht der Beschwerde im Streitfall gegeben ist, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
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